Seit drei Jahren verlangt die B.Z. Auskunft darüber, wo in Berlin Blindgänger liegen. Die Umwelt-Behörde weigert sich – trotz eines Gerichtsurteils
Fast 75 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs liegen schätzungsweise noch immer 3000 Bombenblindgänger im Berliner Boden.
Jeder Eigentümer kann durch einen Antrag bei der Senatsumweltverwaltung klären lassen, ob sein Grundstück mit Sprengmitteln und Munition belastet ist. 1500 Gutachten erstellen die Mitarbeiter jährlich – und bekommen so ein genaues Bild von der Bombengefahr in der Hauptstadt.
November 2019. Auf dem Gelände des Stadtguts in Hellersdorf entschärft Sprengmeister Matthias Kotulla eine 250-Kilo-Bombe (Foto: Siegfried Purschke)
November 2019. Auf dem Gelände des Stadtguts in Hellersdorf entschärft Sprengmeister Matthias Kotulla eine 250-Kilo-Bombe (Foto: Siegfried Purschke)
ABER: Wo Berlin wie stark (oder wenig) belastet ist, soll streng geheim bleiben!
Liegen Bomben unter Flughäfen, Bahntrassen, in U-Bahn-Tunneln, unter öffentlichen Wegen und Plätzen? Seit drei Jahren verlangt die B.Z. Auskunft darüber, klagte durch mehrere Instanzen vor Gericht (siehe unten).
Doch selbst nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) im August vergangenen Jahres weigert sich Umweltsenatorin Regine Günther (57, Grüne), die Informationen herauszugeben. Angeblich, weil der Arbeitsaufwand zu groß sei.
Juni 2019. In unmittelbarer Nähe zum Alexa und S-Bahnhof Jannowitzbrücke wird bei Baggerarbeiten eine Fliegerbombe gefunden (Foto: Timo Beurich)
Juni 2019. In unmittelbarer Nähe zum Alexa und S-Bahnhof Jannowitzbrücke wird bei Baggerarbeiten eine Fliegerbombe gefunden (Foto: Timo Beurich)
„Hier geht es nicht um aufgewendete Zeit“, sagt Rechtsanwalt Christoph Partsch, der die B.Z. vertritt, „das Verhalten der Senatsverwaltung ist unverfroren, sie missachtet schlichtweg das Urteil.“
Nach dem OVG-Beschluss musste die Senatsumweltverwaltung über den Antrag der B.Z. neu entscheiden. Doch sie lehnt es weiterhin ab, die Auskünfte zu erteilen.
Spezialisten der Berliner Polizei entschärfen die US-amerikanische 100-Kilo-Bombe in der Baugrube an der Voltairestraße (Foto: Timo Beurich)
Spezialisten der Berliner Polizei entschärfen die US-amerikanische 100-Kilo-Bombe in der Baugrube an der Voltairestraße (Foto: Timo Beurich)
„Wir geben nicht auf und haben Widerspruch eingelegt“, sagt Anwalt Partsch, „mit transparenter Verwaltung hat das nichts zu tun.“
Der Prozess
Im Mai 2017 fragt die B.Z. erstmals nach Einsicht in ca. 9000 Luftbildaufnahmen der Alliierten von der Berliner Trümmerwüste.
Außerdem in Gutachten, in denen sogenannte „Bombenblindgängerverdachtspunkte“ festgestellt wurden. Vergeblich. In 95 Prozent aller Fälle bestätigt sich der Verdacht übrigens nicht.
Doch was steht in den brisanten Gutachten, die vor allem Flächen der Deutschen Bahn oder öffentliche Einrichtungen betreffen?
► Rechtsanwalt Christoph Partsch, der die B.Z. vertritt: „Nach dem Willen der Senatsverwaltung sollen sie für immer unter Verschluss bleiben. Doch es geht um die Sicherheit der Stadt.“ Noch im Mai vor drei Jahren reicht der Jurist deshalb Klage beim Verwaltungsgericht ein.
Rechtsanwalt Christoph Partsch vertritt die B.Z. Er kämpft weiter um die Herausgabe der Daten (Foto: DAVIDS)
Rechtsanwalt Christoph Partsch vertritt die B.Z. Er kämpft weiter um die Herausgabe der Daten (Foto: DAVIDS)
Die Senatsumweltverwaltung stellt sich von Beginn an quer: In den Verhandlungen sprechen hochrangige Mitarbeiter von einer zu erwartenden „reißerischen Berichterstattung“ und befürchteten eine „Massenhysterie, die das öffentliche Leben in weiten Teilen lahmlegen“ könnte.
Die B.Z. wolle lediglich eine „öffentlichkeitswirksame Schlagzeile“. Und: Alle Gutachten herauszusuchen, sogenannte Drittbeteiligte zu fragen, zu anonymisieren und letztlich zu verschicken, sei ein „unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand“, neue Software aber zu teuer.
Um ihre Argumente zu untermauern, listen die Beamten sogar auf, wie lange sie jeden Tag am Arbeitsplatz brauchen: „PC starten und einloggen: 1.55 Minute. Outlook starten: 25 Sekunden. Datenbank starten: 6.30 Minuten …“
► Rechtsanwalt Partsch: „Um den Aufwand erheblich zu verringern, haben wir den Zeitraum der geforderten Gutachten auf August 2014 bis Mai 2017 begrenzt.“ Doch auch das sei angeblich noch mit zu viel Arbeit verbunden, begründet die Behörde im Prozess.
Einsicht in die Luftbilder wird der B.Z. im Laufe des Verfahrens zwar gewährt – aber nur, weil klar wird, dass das Land Berlin gar keine Rechte an den Aufnahmen besitzt.
► Partsch: „Die Fotos gehören einer Firma in Bayern. Die Verantwortung, wenn eines Tages ein Blindgänger mit chemischem Langzeitzünder explodiert, liegt also weit außerhalb der Stadt.“
Am 6. September 2018 schmettert das Verwaltungsgericht die Klage der B.Z. ab. Anwalt Partsch geht in Berufung – mit Erfolg!
Knapp ein Jahr später, am 28. August 2019, wird das Urteil vom Oberverwaltungsgericht (AZ: OVG 12 B 36.18) aufgehoben.
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OBERVERWALTUNGSGERICHT
BERLIN-BRANDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 28. August 2019
Schumann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
OVG 12 B 36.18
VG 2 K 121.17 Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
des ,
c/o Axel Springer AG,
Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin,
Klägers und Berufungsklägers,
bevollmächtigt:
Partsch & Partner Rechtsanwälte,
Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin,
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz,
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
hat der 12. Senat am 28. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht , die Richter am Oberverwaltungsgericht und sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2018 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen vom 24. Mai 2017, soweit er ihn nach teilweiser Hauptsachenerledigungserklärung und Klagerücknahme noch weiter verfolgt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 3/8 und der Beklagte 5/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Journalist und begehrt Einsicht in vom Beklagten gefertigte Stellungnahmen zu Grundstücken, bei denen der Verdacht einer Belastung mit Kampfmitteln besteht.
Auf Anfrage des Klägers teilte die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (im Folgenden Senatsverwaltung) ihm mit E-Mail vom 4. Mai 2017 mit, man gehe davon aus, dass sich im Boden Berlins noch etwa 3.000 Bombenblindgänger aus dem zweiten Weltkrieg befänden. Zur Einschätzung einer möglichen Kampfmittelbelastung würden im Wesentlichen alliierte Kriegsluftbilder ausgewertet (sog. Luftbildauswertung). Die Auswertung erfolge auf Antrag der Grundstückseigentümer für die jeweilige konkrete Fläche. In den letzten fünf Jahren seien etwa 1.500 Anfragen pro Jahr beantwortet worden.
Mit E-Mail vom 24. Mai 2017 beantragte der Kläger u. a. Einsicht in „Gutachten/ Expertisen, aus denen zu entnehmen (sei), wie stark und wo genau Berlin (gesamtes Stadtgebiet) möglicherweise noch munitionsbelastet (sei)".
Darauf teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, es existiere kein Gutachten und keine sog. „Heatmap" für das gesamte Stadtgebiet. Die Kampfmittelbelastung werde jeweils einzelfallbezogen anhand der bisherigen Kampfmittelfunde, der bekannten Kampfszenarien sowie der Luftbildauswertungen eingeschätzt. Die bisherigen Funde zeigten, dass das gesamte Stadtgebiet mit Kampfmitteln belastet sei. In die Ergebnisse der jeweiligen Auswertungen könne Einsicht nicht gewährt werden, weil privatrechtliche Interessen betroffen seien.
Hiergegen ließ der Kläger unter dem 14. Juni 2017 Widerspruch erheben und forderte den Beklagten auf, ihm Einsicht zu gewähren in die ca. 9.000 vorhandenen Kriegsluftbilder und in die Ergebnisse von Gutachten, die in den letzten 5 Jahren aufgrund von Anträgen auf Überprüfung von Grundstücken auf Kampfmittelbelastung erstellt worden seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 zurück. Mit dem Informationszugang würden personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Diese hätten weder zugestimmt, noch überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Personenbezogene Daten lägen hier insoweit vor, als sich aus den Gutachten die Lage einzelner Grundstücke zu Bombenblindgängerverdachtspunkten ergebe. Da der Kläger als Journalist durch Einsicht in die Grundbücher die Eigentümer ermitteln könne, ließen sich für ihn Grundstücke mit Kampfmittelverdacht bestimmten Personen zuordnen. Die betroffenen Grundstückseigentümer würden durch eine Offenlegung auch erheblich beeinträchtigt. Allein der Verdacht einer Belastung der Grundstücke schränke deren Nutzbarkeit oder Verwertbarkeit erheblich ein, selbst wenn er sich später als unbegründet erweise, was zu 95 % der Fall sei. Soweit die Informationen einen Betrieb betrafen, seien zugleich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen. Die Zugänglichmachung der begehrten Informationen hätte ferner nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, weshalb auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfüllt sei. Die Veröffentlichung der Verdachtsflächen, insbesondere, soweit sie öffentliche Verkehrswege betrafen, könne zu einer erheblichen Verunsicherung der Bevölkerung bis hin zu Massenhysterien führen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Juli 2017 Klage erhobenen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte dem Kläger Einsicht in die Kriegsluftbilder gewährt. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Den ursprünglich geltend gemachten Anspruch aus dem Geodatenzugangsgesetz Berlin hat der Kläger nicht weiterverfolgt. Ferner hat er auf Zugang zu den Namen der Eigentümer, Auftraggeber und Ersteller der Gutachten, sowie auf Nennung der Daten etwaig beteiligter Mitarbeiter der Kampfmittelräumdienste sowie auf den Zugang zu solchen ordnungsbehördlichen Stellungnahmen verzichtet, in denen kein Verdacht einer Kampfmittelbelastung festgestellt wurde.
Soweit der Kläger sein Begehren aufrechterhalten hat, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 6. September 2018 abgewiesen. Der Kläger habe insoweit weder aus dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (IFG Bin) i. V. m. mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 10 EMRK einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Dokumenten.
Bei den begehrten Informationen über die Verdachtsflächen handele es sich um Umweltinformationen, weshalb Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers § 18a Abs. 1 IFG Bin i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG sei. Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehe ein Ablehnungsgrund entgegen. Zwar dringe der Beklagte mit seinen Erwägungen zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 DIG nicht durch, weil seine Sorge, eine reißerische Berichterstattung infolge des Informationszugangs könne zu einer „Massenhysterie" in der Bevölkerung führen und das öffentliche Leben in weiten Teilen lahm legen, sich lediglich auf Vermutungen gründe. Der Beklagte könne dem Anspruch des Klägers jedoch einen mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entgegenhalten und sich dafür auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 DIG oder auf § 5 Abs. 3 UIG oder auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sei zu besorgen, wenn die Erfüllung des Informationsanspruchs unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Dies sei hier der Fall, denn der Antrag des Klägers verursache wegen der großen Zahl im Hinblick auf personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchzuführender Drittbeteiligungsverfahren einen Verwaltungsaufwand, der die Arbeitsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle erheblich beeinträchtige. Nach den weitgehend plausiblen Angaben des Beklagten erfordere die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren (mit eventuell nachfolgenden Schwärzungen von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen) für eine Arbeitskraft einen zeitlichen Aufwand von 691 Wochen; dies entspreche bei durchschnittlich 44 Arbeitswochen pro Jahr einem Arbeitsaufwand von insgesamt 15,7 Jahren. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass für keines der sog. „Saumgrundstücke" ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen und für alle Vorgänge nur der „kleine" Aufwand im Umfang von 0,37 Arbeitsstunden anzusetzen wäre, führte dies zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Ausgehend von durchschnittlich 627 Vorgängen pro Antragsjahr ergäben sich insgesamt 3.135 Vorgänge (627 x 5 Jahre), für die mit einem Aufwand von je 0,37 Stunden jeweils ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen wäre. Dies ergäbe einen Verwaltungsaufwand von 29 Arbeitswochen bzw. etwa sieben Monaten allein für die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren. Dieser führe bei dem Beklagten während dieses Zeitraums zu einer erheblichen Einschränkung seiner eigentlichen Sachaufgaben.
Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiege nicht. Zwar sei die Absicht des Klägers anerkennenswert, die Öffentlichkeit für Risiken zu sensibilisieren und Politik und Verwaltung zu verstärktem präventivem Handeln zu bewegen. Der Nutzen für den Umweltschutz sei jedoch im Hinblick auf den Informationsgehalt der Stellungnahmen eher als gering zu bewerten. Denn es handele sich bei den begehrten Informationen keineswegs um gesicherte Erkenntnisse zu existierenden Bodenbelastungen mit Kampfmitteln, sondern allein um die Bezeichnung von Verdachtsflächen, bei denen nicht nach Zündertypen unterschieden werde. Überdies sei allgemein bekannt, dass noch ca. 3.000 Bombenblindgänger im Berliner Landesgebiet vermutet würden, unter denen auch solche seien, die mit einem chemischen Langzeitzünder bestückt seien. Der Beklagte habe ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Ordnungsbehörde bei einem sich konkretisierenden Gefahrenverdacht einschreiten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen werde.
Ein Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 GG stehe dem Kläger nicht zu. Das Grundrecht sei, was den Zugang zu amtlichen Informationen angehe, auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Auslegung der nationalstaatlichen Vorschriften erfordere auch im Lichte des Art. 10 EMRK keine abweichende Bewertung.
Mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Es sei verfehlt, den im Umweltinformationsgesetz nicht normierten Ausschlussgrund des „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG hineinzulesen. Das Gesetz regele den Fall eines deutlich höheren Verwaltungsaufwandes allein in § 3 Abs. 2, sehe hierfür jedoch lediglich eine einfachere Art der Informationsgewährung vor.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass der Missbrauchstatbestand des Umweltinformationsgesetzes durch ein subjektives Element gekennzeichnet sei. Auch die Genese der bundesrechtlichen Norm führe auf dieses Ergebnis. Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Sprachfassungen der Umweltinformationsrichtlinie in einigen EU-Mitgliedsstaaten stütze, verletze das Urteil Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten sei, bei voneinander abweichenden Sprachfassungen des Unionsrechts für seine einheitliche Anwendung zu sorgen. Eine subjektiv missbräuchliche Antragstellung könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.
Der Antrag sei auch nicht objektiv missbräuchlich. Der Kläger habe aufgezeigt, welcher technischen Hilfsmittel die Behörde sich bedienen könne, um mit verhältnismäßigem Aufwand dem Informationsbegehren zu entsprechen. Zutreffend habe das Bundesverwaltungsgericht erkannt, der mit der Aufbereitung der Akten zumutbarer Weise verbundene Verwaltungsaufwand sei nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen.
Unzutreffend nehme das Verwaltungsgericht ferner an, von dem Informationsbegehren sei eine große Zahl natürlicher Personen betroffen. Tatsächlich gehörten eine Mehrzahl der betroffenen Grundstücke der Deutschen Bundesbahn, öffentlichen Einrichtungen oder privaten juristischen Personen. Im Übrigen habe der Kläger wiederholt klargestellt, dass es ihm nicht auf die Preisgabe personenbezogener Daten der Grundstückseigentümer ankomme. Einer Drittbeteiligung etwaiger privater Grundstückseigentümer bedürfe es auch deshalb nicht, weil bereits eine Interessenabwägung ergebe, dass angesichts der erheblichen Gefahren durch detonierende Blindgänger das öffentliche Interesse an der Preisgabe der Informationen ein etwaiges Privatinteresse der Eigentümer überwiege.
Unzutreffend nehme das Verwaltungsgericht auch eine Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an. Hinsichtlich der Grundstücke, deren Eigentümer die öffentliche Hand sei, könne nicht unterstellt werden, dass die jeweilige Behörde mit den Grundstücken Handel treibe. Fehlerhaft sei die Einordnung der Kampfmittelbetroffenheit des Grundstücks als kaufmännisches oder technisches Wissen. Eine solche Qualifizierung könne nicht daraus abgeleitet werden, dass eine diesbezügliche Information zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könne. Darüber hinaus sei fraglich, ob eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Kampfmittelbetroffenheit des Grundstücks überhaupt zu einem Schaden für den Eigentümer führen könne. Der Schaden trete durch die Belastung des Grund- Stücks mit dem Kampfmittel ein; die Kenntnis darüber sei ein Vorteil. Auch fehle es an einem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung. Jedenfalls bestehe auch insoweit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen an den Kläger als Journalisten. In anderen Kommunen, etwa in Oranienburg, werde aufgrund des öffentlichen Drucks bereits präventiv nach Blindgängern gesucht, um Schadensfälle zu vermeiden.
Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht das Offensichtlichkeitserfordernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG keiner Prüfung unterzogen.
Es könne den Versagungsgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands auch nicht mithilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben in das Umweltinformationsgesetz hineinlesen. Keines der vom Verwaltungsgericht insoweit zitierten Urteile der Europäischen Gerichte verhalte sich zur Umweltinformationsrichtlinie. Es handele sich um allgemeine Rechtsgrundsätze, die nicht ohne weiteres auf das Umweltinformationsrecht übertragbar seien.
Insgesamt verkenne das Verwaltungsgericht die Grundrechtsbezogenheit des klägerischen Begehrens. Als Journalist könne er sich auf die im Grundgesetz, der Europäischen Grundrechte-Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Pressefreiheit berufen, was bei der Anwendung der Ausschlussgründe zu berücksichtigen sei. Zumindest habe es vor einer Ablehnung des Antrags bzw. Abweisung der Klage der Durchführung eines Zwischenverfahrens analog § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG bedurft, woran es fehle.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2019 mit Einverständnis des Beklagten die Klage hinsichtlich der zwischen dem 25. Mai 2012 und 31. Juli 2014 entstandenen positiven Kampfmittelbelastungs-Gutachten zurückgenommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2018 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Ergebnisse der Gutachten zu gewähren, die zwischen dem 1. August 2014 und dem 24. Mai 2017 aufgrund von Anträgen auf Überprüfung von Grundstücken auf Kampfmittelbelastung entstanden sind, in Form der Überlassung von Kopien mit Ausnahme jener Gutachten, in denen der Beklagte bescheinigt hat, dass kein Kampfmittelverdacht vorliegt, und ohne Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die einzelne Bombe mit chemischem Langzeitzünder (sog. LZZ-Bombe) mit fortschreitender Zeit gefährlicher werde. Jedoch nehme das ordnungsbehördlich zu würdigende Szenario einer Spontandetonation bundesweit nicht zu. Die Situation in Oranienburg sei wegen der dortigen erheblich höheren Belastung mit LZZ-Bomben mit derjenigen in Berlin nicht zu vergleichen.
Der Beklagte könne Informationsanträge bislang organisatorisch bewältigen. Der Umfang der bisherigen Anträge sei jedoch bei weitem nicht so groß gewesen wie im vorliegenden Fall. Die Anschaffung einer Spezialsoftware sei fiskalisch nicht zu rechtfertigen. Zum Umfang der erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren sei zu ergänzen, dass die Antragsfläche nicht immer eigentümerscharf sei. Insbesondere Leitungsunternehmen bezögen oftmals ihre Anträge auch auf private Anliegergrundstücke (etwa im Hinblick auf Hausanschlüsse), deren Eigentümer in das Drittbeteiligungsverfahren einbezogen werden müssten, selbst wenn ihre Grundstücke nicht mehr im „Saum" lägen. Ferner seien bei der Aufwandsermittlung Eigentümergemeinschaften nicht berücksichtigt worden, so dass der Aufwand hier nicht zu Gunsten des Beklagten berechnet worden sei.
Ob das jeweilige Grundstück einer Privatperson oder einer juristischen Person gehöre, müsse zunächst in jedem Einzelfall ermittelt werden. Insbesondere bei der Deutschen Bahn könne sich die Eigentümerrecherche als schwierig erweisen, weil diese Tochterfirmen habe, die nicht mehr benötigte Grundstücke veräußere. Selbst wenn es dem Kläger nicht auf personenbezogene Daten ankomme, könnten diese auch von den Dritten ausfindig gemacht werden; in vielen Fällen genüge hierzu bereits die Kenntnis von Umriss und Form des betroffenen Grundstücks.
Der Kläger verkenne, dass auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Stellungnähme noch keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob tatsächlich Kampfmittel auf dem jeweiligen Grundstück vorhanden seien. In der überwiegenden Zahl der Fälle bestätige sich der Verdacht letztlich nicht. Die Klärung obliege im Falle einer positiven Prognose dem Grundstückseigentümer und könne sehr kostspielig sein. Mitunter werde ausdrücklich auf eine vertrauliche Behandlung der Stellungnahme bestanden.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis betroffen sein könne, nicht nur auf den Handel mit Grundstücken, sondern auch auf sonstige denkbar wirtschaftliche Nachteile abgestellt, die auch öffentlichen Einrichtungen drohen können, etwa infolge der Notwendigkeit des vorübergehenden Umzugs einer Schule oder Kita bis zur Klärung eines Gefahrenverdachts.
Das behauptete Motiv des Klägers, die Öffentlichkeit zu unterrichten und den Beklagten zu weiteren Präventivmaßnahmen anzuhalten, treffe nicht zu; tatsächlich scheine es dem Kläger nur um eine öffentlichkeitswirksame Schlagzeile zu gehen. Von der Möglichkeit, aufgrund der bekannten Zahlen und Fakten Aufklärung zu betreiben, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Das Risiko einer Spontandetonation werde von der Ordnungsbehörde sehr ausgiebig untersucht und gewürdigt. Die Kampfmittelverordnung und die entsprechende Verwaltungsvorschrift bezeichneten die Risiken klar.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2019 hat der Beklagte sein Vorgehen bei der Anfertigung der streitgegenständlichen Gutachten näher erläutert. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO i. V. m. §173 Satz 1 VwGO und §269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die zulässige Berufung teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Informationsantrags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, war der Beklagte zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich des noch aufrechterhaltenen Informationsantrags erneut zu bescheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.).
I. 1. Gemäß § 18aAbs. 1 Satz 1 IFG Bin (GVBI. 1999, 561, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018, GVBI. S. 160) gilt für den Zugang zu Umweltinformationen das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014, BGBI. l S. 1643, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017, BGBI. l S. 2808). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher § 3 Abs. 1 Satz 1 DIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt, die Senatsverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG informationspflichtige Stelle. Die noch streitigen Informationen über kampfmittelverdächtige konkrete Grundstücke sind Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 DIG. Es handelt sich hierbei um Informationen über den Umweltbestandteil „Boden". Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ändert daran nichts, dass der Gefahrenverdacht sich in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle letztlich nicht bewahrheitet.
2. Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ablehnungsgründen trifft die informationspflichtige Stelle (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017-7 C 16.15 -juris Rn. 26 ff.). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - NVwZ 2019, 1050, juris Rn. 38 zu den Ablehnungsgründen nach dem IFG). Dem hat der Beklagte nicht genügt.
a) Auf den im angefochtenen Widerspruchsbescheid noch ins Feld geführten Ablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 (JIG) beruft sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt dieser Ablehnungsgrund nicht vor (UA S. 7). Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.
b) Der Beklagte hat nicht plausibel dargelegt, dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 DIG gegeben ist. Danach ist ein Informationsantrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht viel dafür, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 - UIRL - den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einen Informationsantrag auch dann als offensichtlich missbräuchlich abzulehnen, wenn dem Antragsteller subjektiv ein Missbrauch nicht vorzuwerfen, die Bearbeitung des Antrags jedoch aus objektiven Gründen unzumutbar oder unangemessen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 65, juris Rn. 20 ff.). Ob der Gesetzgeber des Umweltinformationsgesetzes mit dem Erlass des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wie das Verwaltungsgericht meint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Beklagte hat nicht dargetan, dass der Informationsantrag des Klägers, soweit er nach teilweiser Klagerücknahme noch im Raum steht, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und seine sachliche Bearbeitung für den Beklagten offensichtlich unzumutbar ist.
aa) Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht legen ihrer abweichenden Einschätzung zugrunde, dass der Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG hinsichtlich jedes einzelnen von ihm erstellten Gutachtens ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen muss, um zu klären, ob der betroffene Eigentümer des Antragsgrundstücks, gegebenenfalls auch der Eigentümer eines angrenzenden „Saumgrundstücks", einen Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UIG geltend machen kann. Der Beklagte untersucht aus Sicherheitsgründen nicht allein die jeweilige Fläche, für die ein Auskunftsantrag gestellt wurde (Antragsfläche), sondern darüber hinaus auch, ob innerhalb eines Saumes von 15 Metern ein Verdachtspunkt auf einem der angrenzenden Nachbargrundstücke lokalisiert werden kann.
(1) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Information personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgäbe überwiegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 11), sind personenbezogene Daten Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 HS 1 DSGVO), bei denen es sich also zum einen nicht um Sachdaten handelt, zum anderen nicht um anonyme Personendaten. Als identifizierbar ist nach Halbsatz 2 der Regelung eine natürliche Person anzusehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren im Einzelnen bestimmten besonderen Merkmalen identifiziert werden kann.
Für betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Antragsteller der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, scheidet der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG von vornherein aus. Dem Einwand des Klägers, er verzichte auf die Angabe von Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen, weshalb auch bei betroffenen natürlichen Personen dieser Ausschlussgrund von vornherein nicht eingreife, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen (offen gelassen unter den Gegebenheiten des dortigen Sachverhalts im Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 - juris Rn. 29). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, eröffnet die Angäbe der Flur und Flurstücksnummer des jeweiligen Grundstücks dem Kläger als Journalisten die Möglichkeit, über eine Einsichtnahme ins Grundbuch (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO; hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - AfP 2000, 559) oder das Liegenschaftskataster (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermGBin) die Namen der Eigentümer der Grundstücke zu ermitteln. Soweit in Gutachten eine Flur- und Flurstücksnummer nicht genannt wird (wie etwa in den als Anläge B2 <GA Blatt 336> und B3 <GA Blatt 342> eingereichten Gutachten) ermöglichen die auf den (ungeschwärzten) Kartenausschnitten vermerkten Koordinaten die Ermittlung der genauen Lage der Grundstücke und darüber letztlich die Ermittlung des jeweiligen Eigentümers.
Eine personenbezogene Information und nicht lediglich ein Sachdatum liegt indes nur hinsichtlich derjenigen natürlichen Personen vor, für deren Grundstück bzw. Nachbargrundstück innerhalb des Saumes ein Verdachtspunkt ermittelt wurde. Für diese Eigentümer knüpft der Beklagte an die Feststellung der Belastung des Grundstücks mit einem Kampfmittelverdacht die Empfehlung, vor etwaigen Baumaßnahmen eine nähere Untersuchung des Grundstücks (auf eigene Kosten) vornehmen zu lassen. Es handelt sich daher sowohl nach dem Zweckelement als auch nach dem Ergebniselement (hierzu Eßer, in: Auernhammer, DSGVO-BDSG, 6. Aufl, Art. 4 Rn. 9 f.; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 11 ff.) um eine personenbezogene Information. Ohne Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens lässt sich nicht ermitteln, ob der Betroffene mit der Zugänglichmachung einverstanden ist oder ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt.
Findet sich kein Verdachtspunkt innerhalb des Saumes, trifft der Beklagte damit keine Aussage darüber, ob sich an anderer Stelle auf dem jeweiligen Saumgrundstück ein Verdachtspunkt finden ließe. Mithin fehlt es sowohl an einer positiven als auch negativen Feststellung über einen Kampfmittelverdacht für das gesamte Grundstück. Allein die Bezeichnung der Flur- bzw. Flurstücksnummer eines Grundstücks, für das im Saum eine Kampfmittelbelastung nicht festgestellt wurde, stellt daher weder nach dem Inhalts- noch nach dem Zweck- noch nach dem Ergebniselement ein personenbezogenes Datum i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, sondern eine Sachinformation dar.
(2) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (st. Rspr. der Bundesgerichte: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - BVerfGE 115, 205, 229; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 6 B 43.13 - NVwZ 2014, 790, hier zit. n. juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/1 3 – juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 17 Rn. 4 ff.). Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -juris Rn. 10 m.w.N.) oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGht, a.a.0.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - VII-Verg 40/07 - VergabeR 2008, 281, juris Rn. 33 m.w.N.).
Dieses Begriffsverständnis bleibt unberührt durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - Amtsblatt der EU vom 15. Juni 2016 L 157/1 - (vgl. dessen Erwägungsgrund 11) und durch das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBI. l S. 466; vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes sowie dessen amtliche Begründung BT-Drs. 19/4724 S. 23).
Dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auch grundrechtlich fundiert ist (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8, 15, 16 GRCh; hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013, a.a.0. Rn. 12), schließt für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger materieller Grundrechte ist, den einfach-gesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht aus (BGH, a.a.0. Rn. 4 und 21; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - BVerwG 7 C 31.15 – Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3, juris Rn. 88 ff. sowie Urteil vom 8. Mai 2019 - BVerwG 7 C 28.17-juris Rn. 26).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a. a. 0. Rn. 91).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 14) und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, können daran gemessen in den vom Kläger begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sein, die die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erfordern. Dies gilt ohne weiteres für privat-rechtliche Inhaber derartiger Geheimnisse, unter Umständen jedoch auch für öffentlich-rechtliche juristische Personen, die von den begehrten behördlichen Stellungnahmen betroffen sind.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Dass es „keinen Markt für Grundstück(e) mit Blindgängern" (Schriftsatz vom 20. August 2019 S. 10) gibt, ändert nichts daran, dass der Verdacht einer Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln negative Auswirkungen auf die Nutzung des Grundstücks als Betriebsgrundstück haben kann. Insofern fehlt es entgegen dem Kläger auch bei öffentlich-rechtlichen Geheimnisinhabern nicht von vornherein an der Unternehmensbezogenheit der Information. Selbst wenn die einzelnen Erkenntnisquellen, die der ordnungsbehördlichen Stellungnahme zugrunde liegen (etwa Luftbilder, Archivberichte über Kriegshandlungen etc.) einer Vielzahl von Personen bekannt sein sollten, gilt dies nicht für die Auswertung dieser Quellen und die daraus für das jeweilige konkrete Grundstück zu ziehenden Schlüsse, die regelmäßig nur dem Beklagten und dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bzw. dem Antragsteller der Untersuchung bekannt sein dürften. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, muss der Beklagte vom bestehenden Geheimhaltungswillen zunächst ausgehen. Es kann auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es fehle dem Betriebsinhaber an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Ein solches liegt grundsätzlich vor, wenn die Aufdeckung des Geheimnisses geeignet wäre, dem Betriebsinhaber einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a. a. 0. Rn. 90; BGH, a. a. 0. Rn. 21). Zwar mag die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses eingeschränkt sein, wenn dieses rechtswidrige Handlungen zum Gegenstand hat (vgl. etwa Engel, in: Götze, Engel, UIG, § 9 Rn. 32), dies steht hier jedoch nicht im Raum. Entgegen dem Kläger kann auch nicht angenommen werden, dass das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung der streitigen Gutachten stets das jeweilige Geheimhaltungsinteresse überwiegt und es bereits deshalb nicht der Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren bedürfte. Wie der Beklagte unwidersprochen geltend macht, bestätigt sich der Verdacht einer Kampfmittelbelastung nur in etwa in 5 % der Fälle, von denen wiederum nur eine sehr geringe Zahl von Fällen eine Belastung mit einem chemischen Lang- Zeitzünder betrifft. Die weitaus meisten Blindgänger werden in Berlin unabhängig von einer vorherigen positiven Verdachtseinschätzung des Beklagten aufgefunden. Bei einem sich konkretisierenden Kampfmittelverdacht schreitet der Beklagte nach eigenem Bekunden unverzüglich auf ordnungsrechtlicher Grundlage ein. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die sofortige Veröffentlichung der streitigen Untersuchungsergebnisse zur Gefahrenabwehr geboten oder auch nur geeignet wäre. Zudem scheint der Kläger zu verkennen, dass die Eigentümer von Grundstücken, für deren Grundstück (einschließlich des Saumes) ein Kampfmittelverdacht festgestellt wurde, hierüber vom Beklagten informiert werden, sofern sie den Antrag auf Begutachtung gestellt haben. Bei einer Betroffenheit des Saumes wird der Eigentümer des Saumgrundstücks (erst) unterrichtet, sobald auch er einen Antrag stellt.
bb) Auch wenn der Beklagte mithin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 DIG wegen der Ausschlussgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DIG Drittbeteiligungsverfahren durchführen muss, hat er nicht in gebotener Weise dargetan, dass damit und mit der weiteren Bearbeitung des Informationsantrags des Klägers ein schlechthin unzumutbarer und unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung rechtfertigen würde.
Seine Ermittlung des „Drittbeteiligungsaufwand(s) am Beispiel eines einfachen Vorgangs ohne besonderen Aufwand" (Anlage B9 zum Schriftsatz vom 4. Juli 2018, GA Blatt 459 ff.) im Umfang von 0,37 Stunden pro Vorgang und die (exemplarische) Multiplikation mit der Anzahl der im Jahr 2016 antragsgemäß erstellten 627 Gutachten ist nicht plausibel. Sie lässt außer Acht, dass dem Beklagten die Anschriften der Antragsteller, für die er antragsgemäß Gutachten erstellt hat, in einer Vielzahl von Fällen bereits bekannt sind. Der Beklagte geht ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst davon aus, dass eine Anhörung der Nachbarn von Antragstellern nur erforderlich ist, wenn der Verdachtspunkt innerhalb des Saumes auf ihrem Grundstück oder aber auf der Antragsfläche in unmittelbarer Nähe zu ihrer Grundstücksgrenze (je nach Gefahrenstufe 3 bzw. 7,5 Meter) liegt, zeigt aber nicht auf, wie häufig dies vorkommt.
Der Ermittlung des „Drittbeteiligungsaufwand(s) am Beispiel eines mittleren Vorgangs mit besonderem Aufwand" (Anlage B10 zu besagtem Schriftsatz) im Umfang von 28,00 Stunden pro Vorgang liegt zugrunde, dass bei großen Antragsflächen, etwa für die Verlegung von Leitungen im Erdreich, sämtliche Eigentümer der in der Antragsfläche und im Saum liegenden Grundstücke zu beteiligen sind. Das ist jedoch nur hinsichtlich derjenigen Eigentümer der Fall, auf deren Grundstück oder in deren unmittelbarer Nähe ein Verdachtspunkt festgestellt wurde. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten exemplarischen Skizze zu „E-Nr.: 1151/16" (GA Blatt 620) trifft dies auch bei umfangreicheren Antragsflächen nur auf eine geringe und überschaubare Anzahl von Grundstücken zu, deren Eigentümer auch nur unter den oben genannten Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG zu beteiligen sind.
Ausweislich der Aufschlüsselung der verschiedenen Gruppen von Antragstellern (Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. April 2019, GA Blatt 413 ff.) müssen auch nicht sämtliche Antragsteller für jedes einzelne erstellte und (noch) streitgegenständliche Gutachten gesondert angeschrieben werden. Danach waren von 717 Antragstellern bzw. Eigentümern, die im Jahr 2016 vom Beklagten ein Gutachten zur Gefährdungssituation erhalten haben, nur 25 Adressaten natürliche Personen. Zu den 303 juristischen Personen des Privatrechts gehörten u.a. Wohnungsbaugesellschaften, die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) und Leitungsträger. Das Land Berlin trat fast ausschließlich in Gestalt der Bezirke auf, die Bundesrepublik Deutschland in 24 von 25 Fällen in Gestalt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA). Von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts waren in 175 von 181 Fällen die Berliner Wasserbetriebe Antragsteller. Die schlichte Multiplikation des für einen einzelnen Vorgang ermittelten Arbeitsaufwandes mit der Anzahl jährlicher Vorgänge ist danach nicht plausibel. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Beklagte Antragsteller, die eine Vielzahl von Gutachten erhalten haben, nur einmal anschreiben muss, er ferner für verschiedene Adressatengruppen jeweils Serienbriefe erstellen und versenden und seinen Aufwand dadurch ganz erheblich reduzieren kann. Er kann den Betroffenen darin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 DIG auferlegen, etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen darzulegen, so dass sich auch dadurch der eigene Ermittlungsaufwand des Beklagten weiter reduziert.
Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 25. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 zurückgenommen hat und die Antragsablehnung insoweit bestandskräftig geworden ist, kann erst recht aufgrund der bisherigen - wie ausgeführt nicht plausiblen – Darlegungen des Beklagten nicht (mehr) von einem schlechterdings unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ausgegangen werden.
c) Aus den genannten Gründen kann sich der Beklagte auch nicht erfolgreich darauf berufen, ihm sei es nicht möglich, mit verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand die von einem Ausschlussgrund erfassten Unterlagen auszusondern und die sonstigen Unterlagen zugänglich zu machen. Ob derartige Fälle vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 UIG erfasst sind, wie das Verwaltungsgericht meint, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob der Grundsatz von Treu und Glauben es der informationspflichtigen Stelle erlaubt, die Bearbeitung von mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundenen Informationsanträgen zu verweigern.
II. Soweit der Kläger über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus beantragt hat, ihn zur Zugänglichmachung der streitigen Informationen zu verpflichten, hat die Klage keinen Erfolg. Der Beklagte ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 DIG gehalten, vor einer Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 und 3 der Norm geschützten Informationen die Betroffenen anzuhören, weshalb eine Verpflichtung zur uneingeschränkten Akteneinsicht ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016- 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 39 zum Verfahren nach § 8 IFG).
Einen darüber hinausgehenden Anspruch kann der Kläger weder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus Art. 10 Abs. 1 EMRK ableiten. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 f.) an und nimmt hierauf Bezug (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13.18-juris).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW, BGBI. I S. 3803) versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder signiert über einen sicheren Übermittlungsweg bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.