Für die seit 2020 vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln anhängigen Klagen betreffend die Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung
im Rahmen des vom damaligen Bundesgesundheitsminister im Frühjahr 2020 ausgerufenen Open-House-Beschaffungsverfahrens hat das OLG Köln am 21. Juni 2021 in einem von Partsch & Partner geführten Verfahren den Lieferanten vollumfänglich Recht gegeben (6 U 112/23). Das BMG wollte einen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen mangelhafter Masken gerichtlich durchsetzen. Es berief sich dabei darauf, dass es sich bei dem Open-House-Vertrag um ein Fixgeschäft gehandelt habe. Dem erteilte das OLG Köln eine klare Absage. Angesichts ihres klaren Wortlautes ist sei die fragliche Regelung weder als absolutes Fixgeschäft anzusehen, noch hätten die Parteien in dem als AGB anzusehenden Vertrag ein relatives Fixgeschäft vereinbaren können, da die fragliche Klausel die Lieferanten unangemessen benachteilige und gegen ein gesetzliches Leitbild verstoße. Auch gebieten weder die besonderen Umstände der Corona-Pandemie, noch eine angeblich nur begrenzte Verkehrsfähigkeit der Masken, eine abweichende Beurteilung. Deshalb hätte das BMG den Lieferanten eine Frist zur Nachlieferung mangelfreier Masken setzen müssen. Das habe das BMG unterlassen, weshalb der Rücktritt unwirksam ist. Ob die gelieferten Masken tatsächlich mangelhaft waren, ist für das OLG Köln irrelevant. Auf einen im Laufe des Prozesses hilfsweise erhobenen Anspruch auf Nacherfüllung könne sich das BMG nicht berufen, da dem Nacherfüllungsanspruch unter den besonderen Umständen des Streitfalles der Einwand treuwidrigen, weil widersprüchlichen, Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstehe. Das OLG Köln legt auf sodann auf vier Seiten im Urteil im Einzelnen dar, warum das gerichtlich geltend gemachte Nacherfüllungsverlangen im Widerspruch zu einer außergerichtlich gehandhabten strickten Verweigerungshaltung des BMG stehe und somit den Schutz der Rechtsordnung nicht mehr verdiene.
Das OLG Köln nimmt weite Passagen der von Partsch & Partner schon erstinstanzlich ausgearbeiteten Rechtsstandpunkte auf und bestätigt diese in vollem Umfang.
Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen.
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