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Metro-Gruppe muss gestürztem Kunden Schadensersatz dem Grunde nach zahlen

 

Metro-Gruppe muss gestürztem Kunden Schadensersatz dem Grunde nach zahlen. Dies hat das LG Berlin – 35.0.227/17 in einem Teil- und Grundurteil vom 17. Mai 2019 bestätigt, nachdem sich die Metro-Gruppe mit allen Mitteln lange gegen jede Verantwortung für die Folgen eines nicht ordnungsgemäß gesäuberten Eingangsbereichs gewehrt hatte. Die Rechtsanwälte Partsch & Partner haben den Kläger pro bono vertreten.



 


Im Namen des Volkes

Teil- und Grundurteil

In dem Rechtsstreit

 

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Partsch & Partner, Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin, Gz.: 330/16

gegen

  1. METRO Cash & Carry Deutschland GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführung, Metro-Stra­ße 8, 40235 Düsseldorf

  • Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BLD Bach Langheid Dallmayr, Theodor-Heuss-Ring 13- 15, 50668 Köln, Gz.: 33972/17

  1. WILLERT Dienstleistungsgesellschaft mbH, vertreten d.d. Geschäftsführer Jens Willert, Ebelstraße 42, 14959 Trebbin

  • Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Berndt & Berndt, Am Schloß 2, 15936 Dahme, Gz.: 01763-17 kb/sd

 hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 35 - durch die Richterin am Landgericht als Ein­zelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 für Recht erkannt:

  1. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist dem Kläger sämtliche ihm künftig noch entstehenden Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.6.2016 im Geschäftslokal Nonnen­dammallee 135, 13599 Berlin der Beklagten zu 1), materiell oder immateriell, die aus einer heu­te nicht absehbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes folgen, zu ersetzen, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder über­gehen werden.

  1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger ist Kioskbetreiber. Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Anschrift Nonnendammallee 135 in 13599 Berlin einen Metro Markt. Mit der Unterhaltsreinigung der Verkaufsflächen im Markt wie auch mit der Reinigung der Eingangs- und Ausgangsbereiche wurde von der Beklagten zu 1) die Beklag­te zu 2) als Fachunternehmen beauftragt. Insoweit wird auf den als Anlage BLD 1 zu den Akten gereich­ten Dienstleistungsvertrag nebst Leistungsverzeichnisse (Anlage 3 zum vorgenannten Dienstleistungsver­trag) verwiesen.

Am 15.6.2016 stürzte der Kläger nach Betätigung seines Einkaufs zur Warenbeschaffung für den von ihm betriebenen Kiosk im Ausgangsbereich der vorgenannten Metro-Filiale. Der Sturz ereignete sich beim Verlassen des Geschäfts im Windfang des Ausgangsbereichs noch vor der automatischen Schiebe­tür hinaus zum Kundenparkplatz. Ein Warnschild war in diesem Bereich nicht aufgestellt worden. Der Kläger zog sich bei dem Sturz nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Zuvor war einem anderer Kunden beim Verlassen des Geschäftes im Windfang ein 5-Liter-Eimer vom Einkaufswagen herunter gefallen und kaputt gegangen, aus dem sich Grießbrei ergossen oder ein Le­bensmittel ähnlicher Konsistenz ausgetreten war. Der zu dieser Zeit im Hause der Beklagten zu 1) täti­ge Mitarbeiter der Beklagte zu 2), der Zeuge Schimmel wurde daraufhin von einem Mitarbeiter der Be­klagten zu 1) angewiesen, den Ausgangsbereich zu reinigen.

Der Kläger nimmt beide Beklagten ausdrücklich auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Der Kläger trägt vor:

Er sei auf Grund sehr nassem Bodens auf frisch gewischter bzw. nur vorgereinigter Fläche gestürzt. Der Boden sei zum Zeitpunkt des Sturzes mit einem nicht sichtbaren Schmierfilm überzogen gewesen. Für ihn sei aber weder zu erkennen gewesen, dass die Fläche zuvor verunreinigt gewesen sei, noch die dar­auf befindlichen Nässe. Hinsichtlich des konkreten Sturzortes nimmt er Bezug auf die als Anlage B 1 vor­gelegte Lichtbildaufnahme, auf die verwiesen wird. Diese zeige ihn einige Minuten nach dem Unfall noch genau dort liegend, wo sich der Unfall ereignet habe.

Vor Beginn der Reinigung mit einem großen Reinigungsgerät habe ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) den Grießbrei entfernt und den Boden zunächst grob gewischt, und dann die Stelle verlassen, um eine Aufsitz- und Saugmaschine zu holen. Währenddessen sei er auf dem nassen Boden der unbeaufsichtig­ten Unfallstelle gestürzt. Der Sturz habe sich gegen 5:45 Uhr zugetragen. Die Maschine sei dort vorher nicht zum Einsatz gekommen sondern lediglich von draußen hereingefahren und weiter gefahren.

Die Beklagte zu 1) habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, zumutba­re Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihrer Kundschaft zu verhindern. Die Beklagte zu 1) ha­be die (Mitarbeiter der) Beklagte(n) zu 2) nicht ausreichend beaufsichtigt und kontrolliert. Durch die Vornahme und Beauftragung von Reinigungsarbeiten hätten die Beklagten gemeinsam eine Gefahrenquel­le eröffnet. Als Kunde sei er in den Schutzbereich des Dienstvertrages, mit dem die Beklagte zu 2) sich der Beklagten zu 1) gegenüber vertragliche zur Übernahme von Reinigungsarbeiten verpflichtet habe, ein­bezogen.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld nicht unter 35.000,00 € für angemessen, das er mit der Klage in Hö­he von mindestens 10.000,00 fordert. Daneben macht er diverse materielle Schadensersatzpositionen geltend und begehrt die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für ihm künftig aus dem streitgegen­ständlichen Unfallereignis noch entstehender materieller und immaterieller Schäden.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.063,62 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestell­tes und angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,00 €.

  2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche ihm künf­tig noch entstehenden Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.6.2016 im Geschäftslokal Non­nendammallee 135, 13599 Berlin der Beklagten zu 1), materiell oder immateriell, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes folgen, zu ersetzen, so­weit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt gleichfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1 trägt vor:

Die der Beklagten zu 2) obliegende Unterhaltsreinigung habe auch die Beseitigung der streitgegenständli­chen Verunreinigung umfasst. Unverzüglich nach der erfolgten Verunreinigung seien Reinigungsmaßnah­men eingeleitet worden.

Nachdem die Beklagte zu 1) zunächst vorgetragen hatte, der Sturz des Klägers habe sich noch wäh­rend der Reinigungsarbeiten ereignet, die als solche infolge des Maschineneinsatzes sowohl optisch als auch akustisch deutlich wahrnehmbar gewesen seien, macht sie sich nach der erfolgten Vernehmung der Zeuginnen Plachta und Berger deren Schilderung zu eigen: der Kläger sei gestürzt, nachdem ein Mit­arbeiter der Beklagten zu 2) die Verunreinigung mittels Feudel und Wischeimer zu beseitigen versucht ha­be und während dieser frisches Wasser holen gegangen sei.

Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden.

Den Umfang des vom Kläger geltend gemachten Schadens bestreitet die Beklagte zu 1).

Die Beklagte zu 2 trägt vor:

Grundsätzlich gehöre die Beseitigung von Grobschmutz und Gefahrenquellen nicht zu der von ihr vertrag­lich gegenüber der Beklagten zu 1) geschuldeten Leistung. Vertragsgegenstand sei vielmehr eine bloße Unterhaltsreinigung, d. h. turnusmäßige Reinigung. Die Verkehrssicherungspflicht sei demgegenüber nicht auf sie, die Beklagte zu 2) übertragen worden.

Ihr Mitarbeiter Schimmel habe frühestens um 5:35 Uhr einen Anruf auf seinem mobilen Telefon erhal­ten, mit dem er zur Durchführung von Reinigungsarbeiten im Eingangsbereich des Marktes gebeten wor­den sei. Daraufhin sei er mit der Aufsitzscheuer- und Saugmaschine zum Eingangsbereich gefahren, wo er frühestens um ca. 5:45 Uhr eingetroffen sei. Im Windfangbereich habe er sodann festgestellt, dass dort ein 5 Liter-Eimer gelegen habe aus dem an einer aufgeplatzten Stelle Grießbrei ausgetreten sei. Diese Verunreinigung sei im Durchgang, in dem reger Kundenverkehr ge­herrscht habe, deutlich sichtbar gewesen.

 

Nachdem die Beklagte zu 2) zunächst vorgetragen hatte, der Kläger sei auf für ihn erkennbar verschütte­tem Grießbrei ausgerutscht, behauptet sie zuletzt: der Mitarbeiter Schimmel habe den Boden des Wind­fangs ca. 10-15 Minuten lang mit der Aufsitzscheuer- und Saugmaschine gereinigt. Erst nachdem der Boden wieder sauber gewesen sei, habe der Mitarbeiter Schimmel den Reinigungsvorgang beendet und die Maschine, wie sie auf Anlage BLD 1 zu sehen sei, im Windfang abgestellt und den Bereich kurzzei­tig verlassen. Danach erst sei der Kläger gestürzt. Es könne aufgrund der regelmäßig gewarteten und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüften Maschine ausgeschlossen werden, dass diese Nässe auf dem Boden hinterlassen habe. Es sei allenfalls denkbar, dass nach Abschluss der Reinigungsarbeiten eine un­bemerkte erneute Verunreinigung entstanden sei.

Eimer oder Wischwagen seien für den Reinigungsvorgang nicht benutzt worden. Um den Wischwagen aus dem im Außenbereich befindlichen Putzraum zu holen, wären mindestens 20 Minuten vergangen.

Es sei jedenfalls von einem alleinigen Verschulden des Klägers auszugehen, der die Gefahrenstelle un­achtsam und aufgrund des getragenen Kartons quasi blind passiert habe. Die Reinigungsarbeiten im Windfang habe er schon beim Bezahlvorgang vom Kassenbereich aus wahrnehmen können.

Den Umfang des vom Kläger geltend gemachten Schadens bestreitet sie.

Jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten zu 2) ausgeschlossen, da ihr Mitarbeiter Schimmel im Rah­men der Beseitigung der Verunreinigung nicht vertragsgemäß und insbesondere auch nicht auf Weisung der Beklagten zu 2) sondern ohne deren Kenntnis tätig geworden sei. Die Sicherung der Gefahrenstelle habe allein der Beklagten zu 1) oblegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Katrin Plachta, der Karin Berger, des Götz Czakalla, des Rene Schimmel sowie des Thomas Keppler und Tobias Wincke. We­gen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 17. 8. 2018 sowie 16.1.2019 und 17.5.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist der Beklagten zu 1) gegenüber dem Grunde nach gerechtfertigt, während eine Haftung der Beklagten zu 2) bereits dem Grunde nach ausscheidet.

I

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den am 10.6.2016 er­littenen Sturz entstandenen materiellen und immateriellen Schadens aus §§ 280 Abs. 1,311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB.

Dass der Kläger die Metro Filiale am Unfalltag zum Zwecke der Warenbeschaffung für den von ihm be­triebenen Kiosk auf gesucht hat, hindert seine grundsätzliche Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines auf dem Unfallereignis beruhenden Schadensersatzanspruchs, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1), nicht. Weder ein möglicher Schmerzensgeldanspruch, noch ein Anspruch auf Ersatz et­wa eines Haushaltsführungsschaden geht nach § 116 SGB X von Gesetzes wegen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsträger über. Das ist vielmehr nur insoweit der Fall, als aufgrund des Schadensereignis­ses Sozialleistungen zu erbringen sind bzw. waren.

1.

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem den Körper, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2.

Gleiches gilt im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses. Derjenige, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, ist dem anderen Teil gegenüber ebenfalls zum Ersatz des hierdurch entstehen­den Schadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Durch den geschäftlichen Kontakt des Klägers als Me­trokunden zu der Beklagten als Betreiberin der streitgegenständlichen Metro Filiale ist ein Schuldverhält­nis gemäß §§311 Abs. 2 Nr. 3 BGB entstanden, woraus jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet ist (§ 241 Abs. 2 BGB).

Die jeweilige Ersatzpflicht wird auch durch Unterlassen einer Handlung begründet, wenn eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung einer solchen Rechtsgutsverletzung bestanden hat, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2017-21 U 201/15 – juris Tz. 39). Eine solche Pflicht, durch aktives Handeln eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, begründet unter anderem die Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8.3.2006, 6 U 97/05, OLGR Naumburg 2007, 269, 270).

II

Der Kläger ist am 15.6.2016 beim Besuch der von der Beklagten zu 1) betriebenen Metro Filiale in der Nonnendammallee in Berlin gestürzt und hat dabei eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit erfahren. Kausal für diese Verletzung des Klägers ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1).

1.

Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) als Betreiberin des Metro-Marktes erstreckt sich dar­auf, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 420; LG Duisburg - 4 0 346/11 - juris Tz. 23). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich all­gemein nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs.

Bei der Bestimmung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht gelten für Geschäftsräume wie Kauf­häuser, Supermärkte und dergleichen, die dem Publikumsverkehr offen stehen, strenge Sicherheitsstan­dards. Zwar ist das Publikum nicht schlechthin vor jeder nur erdenklichen Gefahr zu schützen. Doch hat der Verkehrssicherungspflichtige die Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichti­gung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Verkehrs all­gemein erwarten darf und muss (BGH, Urteil vom 3.6.2008, VI ZR 223/07; OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1999, NJW-RR 2000, 695). Es sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren aus der Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vor­sichtigen Menschen notwendig und ausreichend sowie geeignet erscheinen, Gefahren von Dritten tun­lichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder sogar bei nicht ganz fernliegender bestimmungs­widriger Nutzung drohen (BGH, Urteil vom 3.6.2008, VI ZR 223/07, juris Tz. 9 f.; OLG Koblenz, Be­schluss vom 10.04.2013, - 3 U 1493/12, juris Tz. 34 f.). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundigen Betrachter die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgü­ter anderer verletzt werden (BGH a.a.O. sowie Urteil vom 6.2.2007, VI ZR 274/05, juris Tz. 15). Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht hängt zum einen von der Größe des drohenden Schadens und von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts und andererseits auch davon ab, mit welchem Aufwand ein solcher Schaden verhindert werden kann. Dabei müssen umso eher Schutzmaßnahmen getroffen wer­den, je wahrscheinlicher die Verwirklichung einer Gefahr ist, je größer ein möglicher drohender Scha­den ist und je einfacher die Verhütung dieses Schadens ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2004, - 27 U 2 115/00 NJW-RR 2005, 675, 676). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dann genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver­kehrsauffassung für erforderlich hält. In dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten öffentlichen Räum­lichkeiten ist der Fußbodenbelag so zu unterhalten, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04. 2013, - 3 U 1493/12, MDR 2013, 783, juris Tz. 34 f.). Zur Erfüllung dieser Pflichten hat der Geschäftsinhaber oder anderweit Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich zunächst durch Anordnung darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden und die Befolgung dieser Anordnung auch zu kontrollieren (OLG Karlsruhe, Ur­teil vom 14. 07. 2004, - 7 U 18/13 -, VersR 2005, 420).

2.

Dem Kläger ist die Beweisführung, dass ihm vorliegend aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverlet­zung der Beklagten zu 1) ein kausaler Schaden entstanden ist, gelungen.

Als derjenige, der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung, der Kläger sei entweder aufgrund einer im Windfangbereich des Ausgangs be­findlichen Verunreinigung oder wegen der nach Reinigung hinterlassenen Nässe gestürzt, als bewiesen an­zusehen ist. Der erforderliche Beweis ist erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesam­ten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind (LG Duisburg, - 4 U 436/11, juris Tz. 25).

Das ist vorliegend der Fall:

Die Zeugin Plachta hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen Czakalla bekundet, dass einem anderen Kunden am Morgen des Unfalltages im Zwischenraum der beiden Glastüren, die den Windfangbereich des Metromarktausganges eingrenzen, etwas vom Einkaufswagen herunter gefallen sei, das auf dem Bo­den eine Schmiererei hinterlassen habe. Laut Aussage der Zeugin Plachta hat es sich dabei um ein Milch­produkt gehandelt, während der Zeuge Czakalla bekundet hat, lediglich gesehen zu haben, dass sich auf dem Boden eine Schmiere verteilt habe. Er habe sehen können, dass aus dem herunter gefallenen Ei­mer etwas ausgetreten sei und auf dem Boden einen schmierigen Film gebildet habe. Im Laufe seiner weiteren Vernehmung hat der Zeuge klargestellt, zwar gehört zu haben, wie den Kunden etwas herun­ter gefallen sei, jedoch erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass es sich dabei um einen Eimer mit Mol­kereiprodukten gehandelt habe. Jedenfalls aber habe er einen dadurch am Boden hervorgerufenen Feuchtigkeitsfilm gesehen, ohne indes genau zu erkennen was sich dort befunden habe. Der Zeuge Schimmel schließlich hat - in Übereinstimmung mit der Bezeichnung des ausgetretenen Lebensmittels als Molkereiprodukt - bekundet, dass es sich um einen mit Grießbrei gefüllten Eimer gehandelt habe. Eben deswegen könne er sich nach so langer Zeit noch so genau an diesen Vorfall erinnern, weil er die Bezeichnung „Grießbrei“ seinerzeit auf dem heruntergefallenen und aufgeplatzten Eimer gelesen habe. Der aus dem Eimer herausgekommene Grießbrei habe sich in Art eines Maulwurfshügel auf dem Boden ergossen.

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch das Verkippen von Grießbrei im Windfang­bereich des streitgegenständlichen Metromarktes am Unfalltag eine - dort nicht permanent vorhandene - Gefahrenquelle entstanden ist.

3.

Der Unfall des Klägers hat sich am selben Morgen zeitlich danach ereignet und zwar nach Überzeugung der Kammer zumindest in unmittelbarer Nähe derjenigen Stelle des Metromarktes, wo sich zuvor der vorgeschriebenen Grießbrei-Unfalls abgespielt hatte.

Zwar sind sowohl die konkrete Uhrzeit des Sturzes als auch die genaue Sturzstelle streitig und ebenso die Frage, ob bereits vor dem Sturz und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis bereits Reinigungsarbeiten stattgefunden hatten. Darauf kommt es aber im Ergebnis für die zu treffende Entscheidung nicht an.

Allerdings lassen sich die diesbezüglichen Zeugenaussagen nicht miteinander in Einklang bringen:

So hat die Zeugin Plachta bekundet, dass zunächst ein Mitarbeiter der Firma Willert, der Beklagten zu 2) mit Wischeimer und Feudel gekommen sei und versucht habe die Schmierage aufzunehmen, dann die Stelle jedoch vorübergehend verlassen habe, um Wasser zu holen und der Kläger in diesem Zeit­raum dann dort ausgerutscht sei, was die Zeugin Berger bestätigt hat, während der Zeuge Czakalla be­kundet hat, zwar gesehen zu haben, wie es den Kläger im Windfang gleich hingehauen habe an der Stel­le, wo vorher der Eimer runter gefallen sei. Doch hätten dort zuvor keinerlei Reinigungsarbeiten stattge­funden. Zumindest habe er solche nicht wahrgenommen. Das wiederum spricht dafür, dass der Zeuge Schimmel vor dem Sturz des Klägers zumindest keine auf Aufsitzscheuer- und Saugmaschine zum Ein­satz gebracht hat, die er selbst als deutlich sichtbar und zudem unüberhörbar laut beschrieben hat. Auch der Zeuge Schimmel hat indes bestätigt, dass der Kläger letztendlich im Windfangbereich zu Fall gekom­men ist, wenngleich er den, wie er bekundet hat, zu diesem Zeitpunkt bereits nachhaltig beseitigten Grießbreifleck nicht dort verortet hat, wo der Kläger auf der, ihm vorgehaltenen, Anlage BLD 1 zu se­hen ist, sondern etwas weiter links und weiter vorne Richtung Kassenbereich.

Entgegen der Aussagen der zuvor gehörten Zeugen Plachta, Berger und Czakalla hat der Zeuge Schim­mel jedoch bekundet, zunächst Handfeger und Müllkippe zum Einsatz gebracht zu haben, um den Grieß­brei zu beseitigen und sodann mit der Maschine über die Stelle gefahren zu sein und zwar mehrmals und erst wieder aus dem Windfangbereich herausgefahren zu sein, nachdem alles bereits getrocknet gewe­sen sei. Erst später, als er nach ca. 20 Minuten mit der Maschine wieder zurückgefahren sei, habe er den Kläger dort auf dem Boden liegen sehen. Damit steht seine Aussage im eklatanten Widerspruch zu den Aussagen der zuvor gehörten Zeugen.

4.

Gleichwohl kann eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) festge­stellt werden. Denn diese ergibt sich bereits daraus, dass die Unfallstelle nach dem Verkippen des Grieß­breis nicht unverzüglich abgesichert worden ist. Es ist die Aufgabe der Beklagten zu 1), die Besucher des von ihr betriebenen Metromarktes vor der sowohl von einem Grießbreifleck als auch von einem im Zuge von Reinigungsarbeiten nassem oder schmierigen Boden ausgehenden Rutschgefahr zu schützen. Dieser Pflicht ist die Beklagte zu 1) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat nicht alle er­forderlichen Vorkehrungen getroffen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Zur Erfüllung dersel­ben hatte sie nämlich nicht nur darauf hinzuwirken, dass die Reinigung des Bodens ordnungsgemäß und ohne Wasserrückstände auf dem Boden erfolgt, sondern auch dass die Kunden auf die Gefahren eines Grießbreifleckes sowie eines etwa infolge von Reinigungsarbeiten feuchten Bodens, etwa durch Hinweis­schilder, hingewiesen werden. Vorliegend aber sind unstreitig keine Warnschilder aufgestellt worden, was unverzüglich nach der Entstehung des Grießbreifleckes hätte erfolgen müssen, um ein Betreten der Gefahrenstelle zu verhindern. Dass der Kläger während deutlich sicht- und hörbarer Reinigungsarbei­ten gestürzt wäre, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

5.

Diese objektive Pflichtwidrigkeit führt, soweit die Ansprüche des Klägers Ersatz materiellen Schadens gerichtet sind, gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschul­dens der Beklagten zu 1). D.h. die Betreiberin des Metromarktes muss darlegen, dass ihn und seine An­gestellten kein Verschulden an dem nicht ordnungsmäßigen Zustand trifft. Diesen Anforderungen wird sie nur dann gerecht, wenn sie sowohl ein Organisationsverschulden ausschließt als auch Mängel bei der Ausführung der getroffenen Organisationsanordnungen. Ausreichender Vortrag der Beklagten zu 1), der zu dieser Entlastung führen könnte, ist jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte zu 1) kann in diesem Zu­sammenhang insbesondere nicht damit gehört werden, die Verkehrssicherungspflicht insoweit auf die Be­klagte zu 2) übertragen zu haben. Zwar ist es grundsätzlich möglich die oben definierten Verkehrssiche­rungspflichten einem Dritten zu übertragen, der als Folge der Übernahme selbst und eigenständig delikts- rechtlich verantwortlich wird für den Schutz Dritter vor solchen Gefahren, die von der Gefahr drohen­den Sache ausgehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2017, - 21 U 201/15 - Juris Tz. 45). Doch hat die Beklagte zu 1) den Nachweis für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Beklag­te zu 2) nicht erbracht. Insbesondere ist eine solche Übertragung nicht aus dem als Anlage B 1 vorgeleg­ten Dienstleistungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) ersichtlich. Dieser nimmt vielmehr hinsichtlich der Art und des Umfanges der danach von der Beklagten zu 2) geschulde­ten Reinigungsarbeiten unter II. sowie unter V. Ziffer 5. 1 auf ein Leistungsverzeichnis in Anlage 3 des vorgenannten Vertrages Bezug. Aus dem vorgelegten Leistungsverzeichnis ergibt sich lediglich die ledig­lich die Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur (im Einzelnen dort näher beschriebenen) Unterhaltsreini­gung. Unter der Leist.-Nr. 10902 des Leistungsverzeichnisses findet sich zum Bereich: “Kassen, Profi - Kundenein- und Kundenausgang, Windfang“ der ausdrückliche Hinweis: „ ... Reinigen mit Reinigungsautomaten ... Grobschmutz wird zuvor von Metro MA entfernt“. Damit steht fest, dass die Beklagte zu 2) nicht nur keine Verkehrssicherungspflicht übernommen hat, sondern der Beklagten zu 1) gegenüber nicht mal zur Entfernung von Grobschmutz verpflichtet gewesen ist.

Soweit der Kläger immateriellen Schadensersatz geltend macht, ergibt sich sein Anspruch ausschließlich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 BGB. Im Rahmen deliktische Haftung findet zwar kei­ne Beweislastumkehr statt, doch ist anerkannt, dass dann, wenn der objektive Sorgfaltsverstoß und da­mit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht fest steht, dies die Verletzung der inneren Sorgfalt indi­ziert oder ein Anscheinsbeweis für sie spricht (BGH NJW 1986,2757, 2758; OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, - 12 U, 271/97-juris Tz. 11).

6.

Zu Lasten des Verkehrssicherungspflichtigen werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Grund­sätze des Beweises des ersten Anscheins angewandt, wenn aufgrund einer Verunreinigung, Verschmut­zung oder sonstiger, die Tritt- und Gehsicherheit des Laufverkehrs gefährdender Umstände von einem verkehrswidrigen Zustand auszugehen ist. Dieser objektiv Verkehrs widrigen Zustand des Bodens stellt danach die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar und erlaubt in Anwendung des Anscheinsbe­weises den Rückschluss darauf, dass dies die Ursache für den Sturz gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004, - 7 U 18/03 -, VersR 2005, 420; OLG Schleswig, Urteil vom 30.1.1992, 5 U 194/90 -NJW-RR 1992, 796, 797).

Auch nach der differenzierten Anwendung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10. Mai 2017,-21 U 201/15 - juris Tz. 48 f.) findet der Anscheinsbeweis vorliegend zugunsten des Klägers Anwendung. Re­gelmäßig wird dieser als Erleichterung der Kausalitätsfeststellung zwischen Verletzungshandlung und -er­folg verstanden und zwar in den Konstellationen, in denen das Schadensereignis nach allgemeiner Le­benserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung ist. Diese Voraussetzung hat der BGH speziell bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des §§ 823 Abs. 2 BGB bejaht. Hierzu hat er ausge­führt, dass in den Fällen, in denen der Verstoß gegen ein Schutzgesetz in Rede steht, das typischen Ge­fährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, und in denen im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mithilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte, grundsätz­lich der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursäch­lich gewesen ist. Das gleiche gilt bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften, wenn sich in dem Un­fall gerade die Gefahr verwirklicht hat, zu dessen Verhinderung die Vorschriften erlassen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1993, - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; OLG Düsseldorf, a.a.O. Tz. 49). Aus diesen Erwägungen hat der BGH die Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für sachgerecht und geboten angesehen, die wie Schutzge­setze und Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; Urteil vom 3. 6. 2008, VI ZR 123/07, NJW 2008,3775,3777, Tz. 17). So liegt es hier. Die im Rahmen der gegebenen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) gebotene Aufstellung von Warnschildern dient dem Zweck, die Kunden davon abzuhalten, die Gefahrenstelle zu betreten, was hier auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, da sich, wie der Zeuge Schimmel bekun­det hat, weiter links im Markt ein weiterer Ausgang befunden hat. Es hätte überdies - soweit das Herbeischaffen der Warnschilder etwas Zeit in Anspruch genommen hätte - die Möglichkeit bestanden, die Ge­fahrenstelle zunächst provisorisch mit Einkaufswagen zu sichern, die man dergestalt um den Grießbreif­leck herum hätte postieren können, dass ein Betreten des verunreinigten Bereichs ausgeschlossen wor­den wäre. Das gilt umso mehr, als die beiden als Zeuginnen vernommenen Kassiererinnen Plachta und Berger, bei denen es sich um Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1) handelt, ihrem eigenen Bekunden nach, unmittelbar wahrgenommen haben, dass dem sogenannten „Stresskunden“ mal wieder etwas her­unter gefallen war. Es hätte einer abstrakt generellen Anordnung der Beklagten zu 1) dahingehend be­durft, dass ein Mitarbeiter, der so etwas bemerkt, sich in solchem Falle unverzüglich zu vergewissern hat, ob dadurch eine Gefahrenstelle entstanden ist und gegebenenfalls für deren Sicherung Sorge zu tra­gen hat. Dass eine entsprechende Anweisung existiert hat, will die Beklagte zu 1) selbst nicht behaup­ten. Stattdessen entsprach es offenbar - entgegen der Regelungen des vorzitierten Leistungsverzeichnisses - der Gepflogenheit, in solchem Falle einen im Hause anwesenden Mitarbeiter der Firma Willert zu verständigen und diesem das weitere Vorgehen zu überlassen. Das reicht für die Entlastung der Beklag­ten zu 1) aber nicht aus.

Es entspricht üblichen Geschehensabläufen, dass Personen auf nassem oder aus anderen Gründen rut­schigem Boden eher zu Fall kommen, als auf trockenem Boden. Wenn der Kläger also, wie dies im Er­gebnis der Beweisaufnahme nach der Überzeugung der Kammer fest steht, ohne ersichtlichen anderen Grund und zeitnah nach der Verkippung des Grießbreis in dem streitgegenständlichen Windfangbereich zu Fall gekommen ist, wo zuvor der Grießbrei verkippt worden ist und möglicherweise zu diesem Zeit­punkt auch bereits Reinigungsarbeiten vorgenommen worden sind, so spricht der Beweis des ersten An­scheins dafür, dass er entweder aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Boden befindlicher Grießbreis oder aber wegen der noch von anschließenden Reinigungsarbeiten stammenden Nässe ge­stürzt ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Kläger etwa aufgestellte Warnschilder missachtet hätte. Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sorgfaltspflichtverletzung der Be­klagten zu 1), die in dem Unterlassen des Aufstellens von Schildern begründet liegt, letztlich ursächlich für den Sturz des Klägers geworden ist. Den ihr obliegenden Entlastungsnachweis hat die Beklagte zu 1) nicht zur Überzeugung der Kammer ge­führt. Zwar hat der Zeuge Schimmel bekundet, dass der Kläger erst zu einem Zeitpunkt gestürzt sei, als die Reinigungsarbeiten bereits beendet gewesen und der Boden danach zunächst völlig trockenem gewe­sen sei. Das vermag die Kammer dem Zeugen aber nicht zu glauben. Denn die Aussage steht zum einen im Widerspruch zu den Aussagen dreier anderer Zeugen (Plachta, Berger und Czakalla); zum anderen hat der Zeuge Schimmel am ehesten ein nachvollziehbares Motiv seine Aussage zu „schönen“, denn letzt­lich steht seine eigene Unachtsamkeit im Streit. Sollte sich der Sachverhalt so zugetragen haben, wie die Zeuginnen Plachter und Berger ihn geschildert haben, so hätte er grob fahrlässig eine zumindest noch feuchte Gefahrenstelle ohne jede Sicherung verlassen, um weiteres Wasser zu holen. Unstreitig war er derjenige Mitarbeiter der Beklagten zu 2), der die Reinigungsarbeiten an dem streitgegenständlichen Tag ausgeführt hat. Er ist auch nach wie vor bei der Beklagten zu 2) beschäftigt und es ist davon auszu­gehen, dass ihm bei seiner Aussage bewusst gewesen ist, dass im hiesigen Prozess unter anderem um ei­ne Haftpflicht seiner Arbeitgeberin gestritten wird, die ggf. aus seinem persönlichen Verhalten resultiert. Er selbst hat in seiner Aussage sogar geschildert, von einem Mitarbeiter der Fischabteilung erst mal zusammengebügelt worden zu sein. Dieser habe sich beschwert, dass er keine Schilder aufgestellt habe und zudem gefragt, wieso er denn mit dem Wischmob gearbeitet habe. Unabhängig davon, ob der Zeu­ge tatsächlich einen Wischmob benutzt hat oder nicht, ist es schwer vorstellbar, dass der Fischverkäu­fer sich beschwert hat, obwohl der Zeuge den verschmutzten Windfangbereich zu keinem Zeitpunkt, d.h. auch nicht zwischendurch nass zurückgelassen hat.

Aber selbst wenn die Kammer sich keine Überzeugung über die Richtigkeit oder Falschheit der Aussa­ge des Zeugen hätte bilden können, wäre der Entlastungsbeweis von der Beklagten zu 1) nicht geführt. Vielmehr würde Aussage gegen Aussage stehen, was zu einem sogenannten non liquet führt, womit der Entlastungsbeweis nicht erbracht ist.

7.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist dem Kläger auch weder ganz noch zum Teil ein Mitver­schulden zur Last zu legen. Ein solches liegt insbesondere nicht darin begründet, dass er seine Waren nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Plachta und Czakalla in einem Karton trans­portiert hat, der ihm zumindest teilweise die ungehinderte Sicht auf den Boden versperrt haben dürfte. Denn die der Beklagten zu 1) obliegende Verkehrssicherungspflicht ist dergestalt auszuüben, dass Kun­den auch dann keiner erhöhten Sturzgefahr ausgesetzt sind, wenn sie nicht auf den Boden schauen, son­dern ihre Aufmerksamkeit beispielsweise im Wesentlichen auf die Waren in den Regalen konzentrieren.

Bei dem Kläger handelt es sich nach den Aussagen der Zeugen Plachta und Czakalla um einen Stamm­kunden der in Rede stehenden Metro Filiale, dem die Örtlichkeiten mithin vertraut gewesen sind. Insbe­sondere ist ihm die Bodenbeschaffenheit im Windfangbereich grundsätzlich bekannt gewesen und es be­stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er dort schon aufgrund etwa leicht eingeschränkten Sichtberei­ches einen unsichereren Tritt gehabt hätte. Vielmehr ist sein Sturz, den obigen Ausführungen gemäß, auf eine nicht permanent vorhanden gewesene, sondern erst kurzfristig entstandene ungesicherte Gefahren­quelle zurückzuführen gewesen, mit der er nicht hat rechnen müssen.

8.

Aus den dargelegten Gründen ist auch die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage, so­weit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, begründet. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abge­schlossen und daher nicht absehbar ist, welche weiteren Kosten dem Kläger aufgrund des streitgegen­ständlichen Unfalls in Zukunft noch entstehen werden.

III

Eine Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich demgegenüber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ent­gegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) hat eine vertragliche Übertragung der Verkehrssiche­rungspflicht auf die Beklagte zu 2), wie dargelegt, gerade nicht stattgefunden. Letztere ist vertraglich le­diglich zur turnusmäßigen Reinigung der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten zu 1) verpflichtet gewe­sen. Wenn die Mitarbeiter der Beklagten zu 2), den Weisungen des Objektbetreuers folgend, auf Zuruf von Metromitarbeitern auch Grobschmutz beseitigen, so ergibt sich selbst aus einer entsprechenden re­gelmäßigen Übung noch keine konkludente Änderung der diesbezüglich zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklag­ten zu 2) im Termin am 16.1.2019 dahingehend, dass die erfolgte Beseitigung von Grobschmutz durch einen dafür eigentlich nicht zuständigen Mitarbeiter seiner Firma, darin begründet liegen sein mag, dass der Objektleiter die Mitarbeiter entsprechend anweise, dies aber ausdrücklich nicht auf eine Weisung der Geschäftsleitung dem Objektleiter gegenüber zurückzuführen sei, ist keine der anderen beteiligten Parteien, geschweige denn substantiiert und unter Beweisantritt, entgegengetreten. Damit aber handelt es sich bei derartigen Vorgängen und hat es sich insbesondere bei den anlässlich des streitgegenständli­chen Ereignisses durch den Zeugen Schimmel erbrachten Reinigungsarbeiten um bloße Kulanz gehan­delt. Dem steht auch die Zeugenaussage Schimmels nicht entgegen, der ausdrücklich bekundet hat, dass ihm damals der Objektleiter bei seiner Einstellung darauf hingewiesen habe, dass er auf Zuruf von Metro­mitarbeitern auch kurzfristig unvorhergesehene Verunreinigungen zu beseitigen habe. Sollte der Zeuge Schimmel mithin im Zuge der von ihm vorgenommenen Reinigungsarbeiten etwa durch verbleibende Näs­se eine eigene Gefahrenquelle geschaffen haben, die möglicherweise, was hier aber offenbleiben kann, letztlich ursächlich für den Sturz des Klägers geworden ist, zeichnet dafür nicht die Beklagte zu 2) verant­wortlich, die weder ihren Mitarbeitern nachweislich selbst eine entsprechende Weisung erteilt, noch in dem mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat, weshalb eine Einstandspflicht nach § 278 BGB ausscheidet.

IV

Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO ist neben der zulässigen Klage die Geltendmachung eines nach Grund und Höhe streitigen bezifferten Anspruchs, bei dem, wie vorliegend hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage, der Streit über den Grund bereits entschei­dungsreif ist und jedenfalls ein Schaden in einer gewissen Höhe entstanden ist über den nach Sachstand aber noch nicht abschließend entschieden werden kann. So liegt es hier. Der Erlass eines im Instanzen­zug überprüfbaren Grundteiles erscheint sachgerecht, da schon die Haftung dem Grunde nach unter den Parteien extrem streitig ist.

LG Berlin - 35.O.227/17
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