In dem Verwaltungsstreitverfahren
Dirk Laabs,
Lerchenstraße 28, 22767 Hamburg,
Antragsteller,
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Christoph J. Partsch und Kollegen,
Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin,
- 205/19 D1/226-19 -
Land Hessen,
vertreten durch Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
Konrad-Adenauer-Ring 49,
65187 Wiesbaden,
Antragsgegner,
wegen Film- und Presserecht
hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden - 2. Kammer - durch
Vorsitzenden Richter am VG Dr. Wartusch,
Richterin am VG Venter,
Richterin von Borries-Hanstein
am 05. Juni 2020 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller folgende Frage zu beantworten:
Wie oft hat der ehemalige Innenminister Bouffier in der Sache Temme beim Landesamt für Verfassungsschutz interveniert, schriftlich, telefonisch oder persönlich, gegebenenfalls mit welchem Inhalt?
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller, Journalist und zusammen mit Herrn Stefan Aust Autor des Standardwerks zum NSU „Heimatschutz“, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beantwortung der Frage, wie oft der Innenminister Bouffier in der Sache Temme beim Landesamt für Verfassungsschutz interveniert hat.
Mit Schreiben vom 24.11.2019 beantragte der Antragssteller beim Antragsgegner die Beantwortung der Frage unter Fristsetzung bis zum 28.11.2019, um 16:00 Uhr.
Mit Schreiben vom 28.11.2019 antwortete der Antragsgegner allgemein zur Tätigkeit des Untersuchungsausschusses 19/2 und verwies auf einen Link, wo die entsprechenden Zeugenaussagen im Abschlussbericht nachzulesen seien.
Mit Schreiben vom 29.11.2019 beantragte der Antragsteller erneut die Beantwortung der streitigen Frage.
Mit Eingangsbestätigung des Antragsgegners vom 04.12.2019 teilte dieser mit, das Anliegen zeitnah prüfen zu wollen und unaufgefordert auf die Sache zurückzukommen.
Am 06.12.2019 gab der Antragsgegner eine Presseerklärung zu den Abschlussberichten aus 2013 und 2014 heraus.
Mit Schreiben vom 10.12.2019 verwies der Antragsgegner für die Beantwortung der Frage auf den Abschlussbericht vom 17.07.2018 des Untersuchungsausschusses 19/2, welcher unter einem genannten Link einsehbar sei.
Bereits am 09.12.2019 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 3 HPresseG seien gegeben und auch ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe dem Anspruch nicht entgegen. Voraussetzung sei, dass es sich um eine Frage zu einem konkreten Sachverhalt handele. Dies sei der Fall. Auch Erfüllung sei durch die Antwort vom 28.11.2019 nicht eingetreten, die allgemeinen Ausführungen zu den Aufgaben des Untersuchungsausschusses seien dazu nicht geeignet, den Auskunftsanspruch zu erfüllen.
Auch ergebe sich der Anspruch direkt aus der Hessischen Verfassung (Art. 11 i.V.m. Art. 13 LV) bzw. aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hinsichtlich einer Interessenabwägung gehe diese zugunsten des Antragstellers aus. Die Interessen des Antragsgegners und möglicher Dritter seien zu vernachlässigen gegenüber dem Interesse des Antragstellers und der Öffentlichkeit. Hier spiele insbesondere ein mögliches Fehlverhalten des Antragsgegners und seiner Mitarbeiter eine große Rolle. Hier dürfte der schmale Grat zwischen klammheimlicher Unterstützung und aktiver Beteiligung an einem Mord überschritten sein. Insoweit bestehe ein Interesse daran, inwieweit sich staatliche Institutionen durch ihr Handeln für die Geschehnisse mitverantwortlich gemacht haben. Die politischen Auswirkungen würden über die Landes- und Staatsgrenzen hinausgehen. Die zahlreiche Anzahl an Artikeln über den NSU-Mord zeige das öffentliche Interesse an weiteren Informationen und einerweiteren Aufklärung.
Ebenfalls bestehe ein Anspruch aus Art. 10 EMRK. Die Informationsbeschaffung stelle dabei eine Vorbereitungshandlung für die journalistische Tätigkeit dar. Der Zugang zu diesen begehrten Informationen sei auch notwendig und die Verweigerung des Zugangs würde den Antragsteller in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigen, da er die Informationen nur vom Antragsgegner erhalten könne. Auch würden die begehrten Informationen den geforderten „public-interest test“ bestehen. Es stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit Art. 10 EMRK auseinandersetze, obwohl dazu vorgetragen worden sei. Dies werde rein vorsorglich bereits jetzt gerügt. Der Anordnungsgrund ergebe sich insbesondere aus einem gesteigerten öffentlichen Interesse sowie einem hohen Gegenwartsbezug.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller folgende Frage zu beantworten:
Wie oft hat der ehemalige Innenminister Bouffier in der Sache Temme beim Landesamt für Verfassungsschutz interveniert, schriftlich, telefonisch oder persönlich, gegebenenfalls mit welchem Inhalt?
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, mangels Rechtsschutzbedürfnis sei der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsteller sei mit seinem Begehren zuvor nicht an den Antragsgegner ohne Erfolg herangetreten. Der Antragsteller habe auf seinen Antrag hin eine Zwischennachricht erhalten, eine inhaltliche Prüfung habe der Antragsteller jedoch nicht abgewartet, bevor er an das Gericht herangetreten sei. Letztlich sei der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.12.2019 dem Antragsbegehren nachgekommen. Damit fehle es für die einstweilige Anordnung an einem streitigen Rechtsverhältnis.
Jedenfalls sei durch das Schreiben vom 10.12.2019 Erfüllung eingetreten. Damit sei der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht aus § 3 HPresseG nachgekommen. Die bisheri
ge Antwort sei ausreichend. Das Auskunftsverlangen könne sich nur auf bei der Behörde vorhandene Tatsachen beziehen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, Informationen zusammenzustellen. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der Norm noch dem Sinn und Zweck entnehmen. Mit dem Hinweis auf den Abschlussbericht werde es dem Antragsteller ermöglicht, die Öffentlichkeit umfassend und wahrheitsgetreu zu unterrichten. Art. 5 GG und Art. 10 EMRK würden keinen über § 3 HPresseG hinausgehenden Auskunftsanspruch begründen. So sei Art. 5 GG leidglich bei Bundesbehörden einschlägig.
Darüber hinaus liege kein Anordnungsgrund im Sinne einer Dringlichkeit vor. Hier sei auf dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Von einer Dringlichkeit könne nicht mehr ausgegangen werden, da der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht in dem rechtlich notwendigen Umfang nachgekommen sei.
Der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses umfasse auch die streitgegenständliche Frage des Antragstellers. Gerade diese Frage habe dem Auftrag des Untersuchungsausschusses zu Grunde gelegen. Der Untersuchungsausschuss habe sich damit befasst, mit welchen Entscheidungen des damaligen Innenministers Bouffier die Ermittlungen in der Sache Halit Yozgat und die NSU-Ermittlungen „beeinflusst worden sind“. In dieser Fragestellung sei die hier streitgegenständliche Frage bereits enthalten. Die erforderliche Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses sei unter anderem durch Beiziehung der Akten erfolgt, so dass auch der Antragsgegner die erforderlichen Aktenstücke dem Untersuchungsausschuss vorgelegt habe und sich das Ergebnis aus dem Abschlussbericht ergebe.
Damit sei das Auskunftsbegehren von den Beweisbeschlüssen und dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses umfasst und vollumfänglich beantwortet. Ein Verweis auf andere Quellen stehe einer Beantwortung nicht entgegen. Dem Antragsteller sei ungehinderter Zugang in ausreichender Weise ermöglicht worden. Zudem liege die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der auskunftsverpflichteten Behörde.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung hat Erfolg, er ist zulässig und begründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages liegt insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist, ist gegeben. Sie umfasst grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche. Wartet der Antragsteller die für die Bearbeitung angemessene Frist nicht ab, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages, vielmehr trägt er nur das Kostenrisiko (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018-6 VR 1/18).
Ebenso ist die Frage bestimmt genug. Diese Frage bezogen auf den Zwischen- und Abschlussbericht war Gegenstand eines anderen Verfahrens (2 L 1168/19.WI und nachfolgend Hess. VGH, Beschluss vom 20.11.2019 - 8 B 1938/19 - juris). Nun ist diese Frage allgemeiner gefasst, nicht mehr bezogen nur auf den Zwischen- und Abschlussbericht. Der Auskunftsanspruch ist auf die Beantwortung einer konkreten Frage gerichtet. Es werden unter Benennung eines konkreten sachverhaltskomplexes bestimmt Informationen gewünscht (OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2018 - 15 A 2752/15).
Ebenso wenig liegt Erfüllung vor. Die Presseerklärung vom 06.12.2019 beantwortet die im Verfahren 2 L 1168/19.WI gestellt Frage bezogen auf den Zwischen- und Abschlussbericht. Die gegenständliche Frage ist nicht auf die beiden Berichte beschränkt, so dass in dieser Antwort auch keine Erfüllung liegen kann.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist begründet. Insoweit ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu treffen, weil diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht.
Grundsätzlich ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen, die Hauptsache vorwegzunehmen. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes
öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14, Rn. 29 f). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 6 VR 2/15, Rn. 22). Ebenfalls ist in einer solchen Konstellation zu fordern, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2012 - 5 B 1463/11, Rn. 10; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.03.2018 - 5 L 5751/17.WI).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen, das an aktuelle Vorgänge anknüpft und zudem bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien war.
Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Auskunftsanspruch ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz (HPresseG) - in der Fassung vom 12. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Art. 14 zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82). Danach sind die Behörden verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen, versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2015, 1 BvR 1452/13-, juris Rdnr. 14).
Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich dabei auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt beziehen. Auskunft über Einschätzungen, Kommentare,
rechtliche Bewertungen und sonstige „Meinungsäußerungen“ der Behörde kann nicht verlangt werden. Zudem ist der Auskunftsanspruch beschränkt auf bei der Behörde vorhandene Informationen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, bestimmte Informationen selbst erst zu erarbeiten oder einzuholen, sie in einer bestimmten Form zusammenzustellen oder aufzubereiten. Die Auskunft muss schließlich nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht in aller Regel nicht (Soppe in BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 Rdnr. 15f. und 22f.). Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Insoweit genügt es, wenn der Antragsgegner über den wesentlichen Inhalt der dem Antragsteller noch unbekannten Passagen in pressegeeigneter Form Auskunft erteilt. Diese Vorgaben sind regelmäßig erfüllt, wenn die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2013 - 5 A 1293/11-, juris Rdnr. 49; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rdnr. 87; insgesamt Hess. VGH, Beschluss vom 20.11.2019 - 8 B 1938/19).
Dieser Auskunftsanspruch besteht zudem nicht schrankenlos. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 HPresseG können die Behörden eine Auskunft (nur) verweigern, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf- oderdienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, (Nr. 2) und soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten (Nr. 3). Diese Ausschlussgründe sind abschließend, soweit sie nicht an anderer Stelle ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, wie dies z.B. für materielle Geheimhaltungsvorschriften vielfach der Fall ist. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und entspricht auch der Intention des Gesetzgebers.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er begehrt Auskunft darüber, wie oft der seinerzeitige Innenminister Bouffier in der Sache Temme interveniert hat - schriftlich, telefonisch oder persönlich, ggf. mit welchem Inhalt.
Diese Frage ist vergleichbar der Frage, wie oft hat der seinerzeitig Innenminster Bouffier ausweislich der beiden Berichte in Sachen A. interveniert - schriftlich, telefonisch
oder persönlich, ggf. mit welchem Inhalt. Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2019 - 8 B 1938/19 - Rn. 49, juris, ausgeführt:
„Insoweit handelt es sich um eine einfach zu beantwortende konkrete Frage, die vom Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG gedeckt ist. (...) Die Frage zielt letztlich nur darauf ab, wie oft der Innenminister schriftlich oder mündlich oder persönlich interveniert, d. h. ausgleichend eingegriffen bzw. sich (protestierend) in bestimmte Vorgänge eingeschaltet hat (Duden Bedeutungswörterbuch online). Sie lässt sich - auch ohne Darlegung der Einzelheiten eines Gesprächs oder Schriftstücks - schlagwortartig beantworten, je nachdem ob der damalige Innenminister nachgefragt oder bestimmte Vorgehensweisen kritisiert oder auch angemahnt hat.“
Damit ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass der dortige Antragsteller die Schaffung neuer Dokumente begehrt, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Einschätzung darlegen soll.
Wesentliche Unterschiede zu der Frage, die zum im vorliegenden Verfahren geführt hat, bestehen nicht. Über die Frage, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im der Beschwerdeverfahren zu befinden hatte, wird jetzt zu lediglich erweiternd gefragt, wie oft der Innenminister darüber hinausgehend „interveniert“ hat.
Auch war Gegenstand des Untersuchungsausschusses sinngemäß nur, mit welchen Entscheidungen hat der Innenminister in die Ermittlungen eingegriffen. Bereits insoweit war die Verpflichtung des Antragsgegners durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wie oft hat der Innenminister interveniert, weitergehend.
Offenbar hat sich auch der damalige Innenminister Entscheidungen vorbehalten (vgl. Abschlussbericht UA 19/2 vom 17.07.2018, Drs. 19/661, S. 468.)
Letztlich geht es nicht um die Mitteilung von Erkenntnissen, die der Untersuchungsausschuss gewonnen hat, sondern um Auskunft, wie oft der damalige Innenminister beim Landesamt für Verfassungsschutz „interveniert“ hat.
Anhaltspunkte für eine begründete Verweigerung der Beantwortung dieser Frage sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Antragsgegner hat sich darauf beschränkt, die Beantwortung mit der unzutreffenden Begründung, es sei bereits Erfüllung mit der Presseerklärung vom 06.12.2019 eingetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 HPresseG aufgeführten Gründe anzunehmen wäre. Nr. 1 (straf- oderdienststrafgerichtliches Verfahren) ist bereits nicht einschlägig und die Voraussetzungen für einen Verweigerungsgrund nach Nr. 2 oder 3 liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG kann die Auskunft verweigert werden, soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht. Die Frage nach einer etwaigen Intervention durch den seinerzeitigen Innenminister mag zwar insoweit eine persönliche Angelegenheit betreffen, als sie die berufliche Sphäre des Ministers betrifft. Insoweit überwiegt aber auch hier das berechtigte Interesse an der öffentlichen Bekanntgabe. Denn Gegenstand der Frage ist die Amtsführung eines ehemaligen Ministers (und heutigen Ministerpräsidenten) und es ist ausdrücklich die Aufgabe der Presse, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2015 -1 BvR 1452/13 -, juris Rdnr. 14).
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Beantwortung der Frage unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HPresseG verweigern könnte, vom Antragsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach kann die Auskunft verweigert werden, soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. Zwar ist der NSU-Komplex und eine etwaige Verwicklung des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz nach wie vor für die Öffentlichkeit nicht vollständig
aufgeklärt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch die vom Antragsteller mit der vorliegenden Frage gewünschten Angaben geplante Maßnahmen vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kam eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht.
Die Beteiligten können unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
a) Gegen die Sachentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Goethestraße 41 + 43
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht.
b) Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Diese Beschwerde kann nur beim Verwaltungsgericht Wiesbaden schriftlich oder zu Protokoll des dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht wahrt die Beschwerdefrist nicht. In dem Verfahren über diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Auch die vorgenannten Vorschriften über die Begründung und die Begründungsfrist gelten in diesem Verfahren nicht.
Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts können als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und überdas besondere elektronische Behördenpostfach (Elekt- ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwGO).
Beglaubigt:
Wiesbaden, den 05.06.2020
Hahn-Rögner
Justizbeschäftfcft